Richtlinien für die Nutzung des Sprach- und Kulturmittlerdienstes Zwickau
Allgemeines:
Der Sprach- und Kulturmittlerdienst Zwickau stellt einen Pool an ehrenamtlichen Sprach-und KulturmittlerInnen bereit, um Menschen mit geringen Deutschkenntnissen und örtliche Einrichtungen mittels mündlichen oder schriftlichen Sprachmittlungen zu unterstützen. Die ehrenamtlichen Sprach-und KulturmittlerInnen sind keine beeidigten DolmetscherInnen oder ÜbersetzterInnen. Daher übernehmen sie keine Aufgaben, die nur von beeidigten DolmetschernInnen oder ÜbersetzernInnen geleistet werden können. Einsätze für mündliche Sprachmittlungen können innerhalb der Stadt Zwickau und im Zwickauer Land erbracht werden. Die Vermittlungsfunktion zwischen anfordernder Stelle/Person und Ehrenamtlichen und die Koordination der Einsätze übernimmt der Sprach-und Kulturmittlerdienst. Die Herausgabe von personenspezifischen Kontaktdaten der ehrenamtlichen Sprach- und KulturmittlerInnen ist, mit teilweiser Ausnahme von Namen und Telefonnummern, aus Datenschutzgründen nicht möglich. Für die Inanspruchnahme des Dienstes wird je Einsatz eine Vermittlungsgebühr von 10,00 Euro pro angefangene Stunde erhoben. Diese umfasst die Aufwandsentschädigung von 8,00 Euro für die ehrenamtlich tätige Person sowie 2,00 Euro für den Rückbehalt, um im Einzelfall unzumutbare Härtefälle durch den Sprach-und Kulturmittlerdienst selbst decken zu können.Sollte ein Einsatz einer mündlichen Sprachmittlung außerhalb der Kommune stattfinden, in welcher die ehrenamtlich tätige Person wohnhaft ist, fällt zusätzlich eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro je Kilometer Hin-und Rückweg an.
Regelung der Abrechnung:
Die Abrechnung von Einsätzen erfolgt auf Grundlage der Nachweisdokumentation. Das Formular zur Nachweisdokumentation ist unmittelbar nach Einsätzen für mündliche Sprachmittlungen beiderseits, durch die anfordernde Stelle/Person und die ehrenamtlich tätige Person auszufüllen sowie zu unterzeichnen und wird durch die Ehrenamtlichen vorgelegt. Bei Einsätzen für schriftliche Sprachmittlungen obliegt die Nachweisdokumentation den ehrenamtlichen Sprach-und KulturmittlerInnen.
Die Zahlungspflicht der Vermittlungsgebühr entsteht, wenn ein Termin für die mündliche Sprachmittlung zustande gekommen ist oder die schriftliche Sprachmittlung erbracht wurde. Sollte die ehrenamtlich tätige Person zum Termin einer mündlichen Sprachmittlung erscheinen, jedoch der Termin aus Gründen, die die Ehrenamtlichen nicht zu vertreten haben, nicht stattfinden (bspw. Nichterscheinen des Klienten oder fehlende Anforderungsstornierung), ist die Vermittlungsgebühr ebenfalls zu erbringen. Im Fall von einer schriftlichen sowie mündlichen Sprachmittlung erfolgt die Rechnungsstellung umgehend nach dem Einsatzdatum bei einmaliger Nutzung des Dienstes. Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail oder postalisch. Das Zahlungsziel beträgt 14 Wochentage nach Rechnungsstellung. Falls eine anfordernde Stelle/Persond en Dienst für schriftliche und mündliche Sprachmittlungen mehrfach nutzen möchte, kann eine gesonderte Mehrfachnutzungsvereinbarung für sechs Folgemonate ab Unterzeichnung angeboten werden. Im Fall einer Mehrfachnutzungsvereinbarung erfolgt eine Gesamtabrechnung der Vermittlungsgebühren für alle Einsätze, die der Nutzer jeweils innerhalb von zwei Monaten durch den Sprach- und Kulturmittlerdienst in Auftrag gegeben hat.
Vermittlungsablauf:
Für jeden gewünschten Einsatz ist das entsprechende Anforderungsformular unter www.zwickau.de/sprachundkulturmittler vollständig auszufüllen sowie die Richtlinien für jeden Einsatz zu unterzeichnen / anzuerkennen. Die anfordernde Stelle/Person sendet das Anforderungsformular per E-Mail oder Fax an den Sprach- und Kulturmittlerdienst. Nach Eingang des Anforderungsformulars setzt sich der Sprach- und Kulturmittlerdienst mit passenden ehrenamtlichen Sprach- und KulturmittlerInnen des Pools telefonisch oder per E-Mail in Verbindung und kontaktiert infolge die anfordernde Stelle/Person per E-Mail oder telefonisch, um über den Vermittlungsstand/ -erfolg zu informieren. Die anfordernde Stelle/Person wird gebeten, eine Bearbeitungszeit von mind. 3 Werktagen zu beachten, um eine passende ehrenamtlich tätige Personzu beauftragen sowie eine Stornierungsfrist von 48 Stunden vor dem Einsatztermin einer mündlichen Sprachmittlung einzuhalten. Sollte eine notwendige Anforderungsstornierung nicht binnen der Stornierungsfrist erfolgen, wird die Vermittlungsgebühr für eine angefangene Stunde erhoben. Ein Anspruch auf Vermittlung kann nicht geltend gemacht werden.
Hiermit wird anerkannt,
- dass es sich um keine beeidigten DolmetscherInnen oder ÜbersetzerInnen,
sondern um Ehrenamtliche handelt.
- dass die Stadt Zwickau sowie die ehrenamtlich tätige Person nicht für materielle und immaterielle Schäden der Sprachmittlungsleistung haftbar sind - mit Ausnahme der vorsätzlichen und/ oder grob fahrlässigen Handlung.